Strafgesetzbuch

Notwehr und Notstand
§ 32 - §34 StGB

§ 32
Notwehr

1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Erläuterung zum Absatz 1:

Eine an sich rechtswidrige Handlung ( z.B. einen anderen zu treten ) wird, wenn diese Handlung in Notwehr geschieht, zur nicht rechtswidrigen Handlung und ist somit vom Gesetz her geschützt.

Erläuterung zum Absatz 2:

„ Notwehr ist die Verteidigung…“
In Notwehr handelt jemand, wenn es sich um eine Verteidigungsaktion handelt. Was auch durch den Gesetzestext „ um .. abzuwenden“ deutlich wird. Es kann sich hierbei auch um einen Gegenangriff handeln, wenn die Schädigungsabsicht des Angreifers klar erkennbar ist und der Angriff unmittelbar bevor steht. Die Notwehrhandlung muss sich immer gegen den Angreifer selbst richten.

„ … die erforderlich ist… “
Die Notwehrhandlung ist solange vom Gesetz geschützt, wie sie den zur Abwehr des Angriffs erforderlichen Rahmen nicht überschreitet. Erforderlich ist die Art der Verteidigung, die im konkreten Fall nötig ist, um den Angriff endgültig zu brechen und dabei den geringsten Schaden anrichtet. Die Abwehr muss sich nach der Stärke des Angriffs richten, eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr ist anzustreben.

„ … einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff… “
Ein rechtswidriger Angriff ist eine Aktion, die die Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Eigentum aber auch Ehre und Religion zum Ziel hat und nicht durch andere Rechtfertigungsgründe abgedeckt ist. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Der Angriff dauert solange an, bis dem zu schützendem Rechtsgut keine Gefahr mehr droht oder der Schaden in vollem Umfang eingetreten ist.

„ … von sich oder einem anderen… “
Per Gesetz ist es gleich, ob ich mich, ein Familienmitglied oder eine fremde Person verteidige.

„ … um … abzuwenden.“
Die Notwehr ist beendet, wenn vom Angreifer keine Gefahr mehr droht.

Verhältnismäßigkeit der Mittel

Die Notwehrhandlung darf nicht in krassem Gegensatz zum Angriff stehen. Sie muss sowohl der Person des Angreifers als auch dessen Aktion angepasst sein. Sind Waffen im Spiel, so ist von einem sehr hohen kriminellen Gehalt des Angriffs auszugehen. Auch hier ist eine härtere Abwehraktion gerechtfertigt, als bei einem Angriff ohne Waffen. Gleiches gilt auch wenn mehrere Personen gleichzeitig angreifen.

§ 33
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

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